§ 228 BGB — Verteidigender Notstand
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Kurz gesagt
Abwehr einer Gefahr durch Beschädigung oder Zerstörung der Sache oder des Tieres, von dem die Gefahr ausgeht. Rechtfertigt z. B. das Verletzen eines angreifenden Hundes zur eigenen Verteidigung.
- Was der Paragraf regelt
- Abwehr einer Gefahr durch Beschädigung oder Zerstörung der Sache oder des Tieres, von dem die Gefahr ausgeht.
- Relevanz für den Sicherheitsdienst
- Rechtfertigt z. B. das Verletzen eines angreifenden Hundes zur eigenen Verteidigung.
§ 228 BGB auf gesetze-im-internet.de
Abgrenzungstabelle
Die vier Rechtfertigungsgründe des BGB im Überblick
Diese vier „Jedermannsrechte“ stehen im BGB und werden in der Prüfung gern gegeneinander abgefragt.
| Kriterium | Notwehr (§ 227 BGB) | Verteidigender Notstand (§ 228 BGB) | Angreifender Notstand (§ 904 BGB) | Selbsthilfe (§ 229 BGB) |
|---|---|---|---|---|
| Gegen wen/was richtet sich die Handlung? | Gegen einen menschlichen Angreifer | Gegen das Tier/die Sache, von dem/der die Gefahr ausgeht | Gegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten | Gegen den Schuldner eines Anspruchs |
| Zentrale Voraussetzung | Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff | Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr durch Tier/Sache | Gefahr deutlich größer als angerichteter Schaden | Einklagbarer Anspruch + keine rechtzeitige obrigkeitliche Hilfe |
| Rechtsfolge für den Handelnden | Kein Schadensersatz an den Angreifer | Kein Schadensersatz, Tier/Sache darf beschädigt werden | Handlung gerechtfertigt, Dritter behält aber Ersatzanspruch | Handlung gerechtfertigt, bei Irrtum aber Schadensersatzpflicht |
| Typisches Beispiel | Faustschlag gegen Messerangreifer | Tritt gegen angreifenden Hund | Zaunlatte gegen fremden Hund verwenden | Festhalten eines unbekannten Unfallverursachers |
Alle vier Vorschriften rechtfertigen dein Handeln zivilrechtlich – ihr Anwendungsbereich unterscheidet sich aber grundlegend danach, gegen wen sich die Maßnahme richtet.
Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Defensivnotstand vs. Aggressivnotstand
| Kriterium | Defensivnotstand (§ 228 BGB) | Aggressivnotstand (§ 904 BGB) |
|---|---|---|
| Wer wird beeinträchtigt? | Die Gefahrenquelle selbst (Tier/Sache) | Ein am Geschehen unbeteiligter Dritter |
| Maßstab | Schaden darf nicht außer Verhältnis zur Gefahr stehen | Gefahr muss den angerichteten Schaden sehr viel überwiegen |
| Ausgleichsanspruch? | In der Regel nicht relevant, da keine unbeteiligte Person betroffen ist | Ja, der Dritte kann vom Handelnden Ersatz verlangen |
Frage dich immer zuerst: Wehre ich mich gegen die Gefahrenquelle direkt, oder opfere ich fremdes Eigentum eines Unbeteiligten?
Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Master-Tabelle: Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in BGB und StGB
Diese Übersicht verknüpft die zivilrechtlichen Jedermannsrechte mit ihren strafrechtlichen Pendants. Die volle strafrechtliche Vertiefung von § 32, § 34 und § 35 StGB findest du im Sachgebiet Straf- und Strafverfahrensrecht.
| Kriterium | § 227 BGB | § 228 BGB | § 904 BGB | § 229 BGB | § 32 StGB | § 34 StGB | § 35 StGB |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Rechtsgebiet | Zivilrecht | Zivilrecht | Zivilrecht | Zivilrecht | Strafrecht | Strafrecht | Strafrecht |
| Wirkung | Kein Schadensersatz | Kein Schadensersatz | Gerechtfertigt, Ausgleich bleibt | Gerechtfertigt | Keine Strafe | Keine Strafe | Keine Strafe, Tat bleibt rechtswidrig |
| Geschützte Rechtsgüter | Alle | Nur Schutz vor Tier/Sache | Alle | Anspruch | Alle | Alle | Nur Leben, Leib, Freiheit |
| Begünstigte Person | Sich selbst oder andere | Sich selbst oder andere | Sich selbst oder andere | Anspruchsinhaber | Sich selbst oder andere (Nothilfe) | Sich selbst oder jede andere Person | Nur sich selbst, Angehörige oder Nahestehende |
§ 227 BGB und § 32 StGB betreffen dieselbe Situation aus zwei Blickwinkeln (Schadensersatz vs. Strafe); § 34 StGB ist der strafrechtliche Verwandte von §§ 228/904 BGB, hat aber einen viel weiteren Anwendungsbereich – er gilt für jede Gefahrenquelle, nicht nur für Tiere und Sachen.
Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Übungsfragen zu § 228 BGB (5)
Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 12
Ein Geld- und Werttransporteur wird von einem Hund angesprungen und schlägt diesen mit seinem Geldkoffer weg, wobei der Hund verletzt wird. Wie ist dieses Verhalten rechtlich einzuordnen?
1 Punkt- A)Als Notwehr nach § 227 BGB, weil der Hund den Transporteur unmittelbar angegriffen hat
- B)Als Selbsthilfe nach § 229 BGB, weil der Transporteur damit einen Anspruch sichert
- C)Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB, weil er dafür eine fremde Sache benutzt und beschädigt
- D)Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, weil sich die Abwehr gegen das Tier richtet
- E)Als Schikane nach § 226 BGB, weil dem Hund dabei absichtlich ein Schaden zugefügt wird
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Richtige Antwort: D) Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, weil sich die Abwehr gegen das Tier richtet
Da sich die Abwehr direkt gegen das Tier richtet, von dem die Gefahr ausgeht, handelt es sich um einen Fall des Verteidigenden Notstands (§ 228 BGB) und nicht um Notwehr, die nur gegenüber menschlichen Angreifern gilt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Als Notwehr nach § 227 BGB, weil der Hund den Transporteur unmittelbar angegriffen hat
- Notwehr nach § 227 BGB setzt einen Angriff durch einen Menschen voraus. Die Abwehr eines Tieres fällt unter den Verteidigenden Notstand.
- Als Selbsthilfe nach § 229 BGB, weil der Transporteur damit einen Anspruch sichert
- § 229 BGB setzt einen einklagbaren Anspruch voraus, dessen Durchsetzung ohne Eingreifen vereitelt würde. Hier geht es um die unmittelbare Abwehr einer Gefahr.
- Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB, weil er dafür eine fremde Sache benutzt und beschädigt
- Der Koffer ist sein eigener, und verletzt wird der Hund, von dem die Gefahr ausgeht. Das ist Verteidigender Notstand nach § 228 BGB. Ein Zugriff auf das Eigentum eines Unbeteiligten (§ 904 BGB) liegt nicht vor.
- Als Schikane nach § 226 BGB, weil dem Hund dabei absichtlich ein Schaden zugefügt wird
- Schikane liegt nur vor, wenn die Schädigung der einzige Zweck der Rechtsausübung ist. Der Transporteur wehrt hier eine Gefahr ab.
§ 228 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 34
Ein Sicherheitsmitarbeiter tritt gegen einen frei laufenden, ihn anspringenden Wachhund, um sich zu schützen, wobei das Tier verletzt wird. Wie ist das rechtlich einzuordnen?
1 Punkt- A)Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB, da der Wachhund das Eigentum eines anderen ist.
- B)Als verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB, da der Tritt ohne Berechtigung in den Besitz des Tierhalters eingreift.
- C)Als Selbsthilfe nach § 229 BGB, da der Mitarbeiter sein Recht auf Unversehrtheit durchsetzt.
- D)Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, da sich die Abwehr gegen das Tier selbst richtet.
- E)Als Notwehr nach § 227 BGB, da der Hund ihn rechtswidrig angreift und er sich verteidigt.
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Richtige Antwort: D) Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, da sich die Abwehr gegen das Tier selbst richtet.
Richtet sich die Abwehr unmittelbar gegen das Tier, das die Gefahr verursacht, handelt es sich um Verteidigenden Notstand (§ 228 BGB) – unabhängig davon, wem das Tier gehört.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB, da der Wachhund das Eigentum eines anderen ist.
- Angreifender Notstand nach § 904 BGB setzt einen Eingriff in das Eigentum eines unbeteiligten Dritten voraus. Hier richtet sich die Abwehr gegen den Hund selbst, von dem die Gefahr ausgeht.
- Als verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB, da der Tritt ohne Berechtigung in den Besitz des Tierhalters eingreift.
- Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB liegt nur vor, wenn ohne gesetzliche Berechtigung gehandelt wird. Die Abwehr der Gefahr durch das Tier ist durch § 228 BGB gerechtfertigt.
- Als Selbsthilfe nach § 229 BGB, da der Mitarbeiter sein Recht auf Unversehrtheit durchsetzt.
- § 229 BGB setzt einen einklagbaren Anspruch voraus und fehlende rechtzeitige Hilfe. Die unmittelbare Abwehr eines angreifenden Tieres regelt § 228 BGB.
- Als Notwehr nach § 227 BGB, da der Hund ihn rechtswidrig angreift und er sich verteidigt.
- Notwehr nach § 227 BGB wirkt nur gegen menschliche Angriffe. Geht die Gefahr von einem Tier aus, gelten die Notstandsvorschriften.
§ 228 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 46
Ein freilaufender Hund droht, ein Kind zu beißen. Ein Passant tritt gezielt nach dem Hund, um das Kind zu schützen, und verletzt ihn dabei leicht. Wie ist das rechtlich einzuordnen?
1 Punkt- A)Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, da sich die Abwehr direkt gegen den Hund richtet.
- B)Als Notwehr nach § 227 BGB, da der Passant einen Angriff des Hundes abwehrt.
- C)Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB, da der Hund fremdes Eigentum ist.
- D)Als unerlaubte Handlung nach § 823 BGB, da keine Vorschrift die Verletzung des Tieres rechtfertigt.
- E)Als Selbsthilfe nach § 229 BGB, da der Passant einen Anspruch des Kindes sichert.
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Richtige Antwort: A) Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, da sich die Abwehr direkt gegen den Hund richtet.
Da sich die Abwehr unmittelbar gegen das Tier richtet, von dem die Gefahr ausgeht, handelt es sich um Verteidigenden Notstand (§ 228 BGB) – Notwehr scheidet aus, weil kein menschlicher Angreifer beteiligt ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Als Notwehr nach § 227 BGB, da der Passant einen Angriff des Hundes abwehrt.
- Notwehr setzt einen menschlichen Angreifer voraus. Ein Tier kann keinen rechtswidrigen Angriff im Sinne des § 227 BGB begehen.
- Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB, da der Hund fremdes Eigentum ist.
- Beim Angreifenden Notstand richtet sich die Abwehr gegen einen unbeteiligten Dritten. Hier trifft sie den Hund als Gefahrenquelle selbst.
- Als unerlaubte Handlung nach § 823 BGB, da keine Vorschrift die Verletzung des Tieres rechtfertigt.
- Die Abwehr eines angreifenden Tieres ist durch § 228 BGB gerechtfertigt. Es fehlt also nicht an einem Rechtfertigungsgrund.
- Als Selbsthilfe nach § 229 BGB, da der Passant einen Anspruch des Kindes sichert.
- § 229 BGB sichert einen einklagbaren Anspruch bei fehlender rechtzeitiger Hilfe. Die Abwehr einer Gefahr durch ein Tier regelt § 228 BGB.
§ 228 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 114
Ein Sturm entwurzelt einen Baum, der auf ein Nachbarhaus zu stürzen droht. Der Nachbar sägt den bereits umgestürzten, noch instabilen Baum ab, um weiteren Schaden zu verhindern. Der Baum gehört dem Verursacher der Gefahr selbst. Um welchen Rechtfertigungsgrund handelt es sich?
1 Punkt- A)Angreifender Notstand nach § 904 BGB, weil in das Eigentum eines Dritten eingegriffen wird, der mit der Gefahr nichts zu tun hat.
- B)Notwehr nach § 227 BGB, weil eine gegenwärtige Gefahr für das Nachbarhaus und seine Bewohner abgewehrt werden soll.
- C)Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB, weil der Baum nicht dem Nachbarn als Handelndem gehört und er ihn eigenmächtig beseitigt.
- D)Selbsthilfe nach § 229 BGB, weil der Nachbar mit dieser Maßnahme einen Anspruch gegen den Baumeigentümer sichert.
- E)Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, weil das Absägen genau die Sache trifft, von der die Bedrohung ausgeht.
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Richtige Antwort: E) Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, weil das Absägen genau die Sache trifft, von der die Bedrohung ausgeht.
Richtet sich die Abwehrmaßnahme gegen genau die Sache, von der die Gefahr ausgeht, handelt es sich um Verteidigenden Notstand (§ 228 BGB) – unabhängig davon, wem diese Sache gehört.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Angreifender Notstand nach § 904 BGB, weil in das Eigentum eines Dritten eingegriffen wird, der mit der Gefahr nichts zu tun hat.
- Angreifender Notstand setzt einen unbeteiligten Dritten voraus. Der Baum gehört hier dem Verursacher der Gefahr, die Maßnahme richtet sich gegen die Gefahrenquelle selbst.
- Notwehr nach § 227 BGB, weil eine gegenwärtige Gefahr für das Nachbarhaus und seine Bewohner abgewehrt werden soll.
- Notwehr wirkt nur gegen einen menschlichen Angreifer. Die Gefahr geht hier von einem umstürzenden Baum aus, also von einer Sache.
- Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB, weil der Baum nicht dem Nachbarn als Handelndem gehört und er ihn eigenmächtig beseitigt.
- Das Absägen eines Baums, von dem die Gefahr ausgeht, ist durch § 228 BGB gerechtfertigt. Verbotene Eigenmacht liegt nur ohne gesetzliche Berechtigung vor.
- Selbsthilfe nach § 229 BGB, weil der Nachbar mit dieser Maßnahme einen Anspruch gegen den Baumeigentümer sichert.
- Selbsthilfe nach § 229 BGB dient der Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs, nicht der Abwehr einer akuten Gefahr. Hier ging es um die Gefahr durch den Baum.
§ 228 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 126
Welche zwei Aussagen zum Verteidigenden Notstand nach § 228 BGB treffen zu?
2 PunkteZwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.
- A)Er erlaubt den Eingriff in die Sache eines Unbeteiligten, sobald die Gefahr den Schaden deutlich überwiegt.
- B)Er verlangt einen rechtswidrigen Angriff, da sich Tiere und Sachen ebenfalls rechtswidrig verhalten.
- C)Er gilt nicht bei Tieren und Sachen, dafür bleibt allein der Angreifende Notstand.
- D)Die Abwehr richtet sich gegen die Sache oder das Tier, da von ihm die Gefahr ausgeht.
- E)Es genügt eine Gefahr, die erst später droht, sofern sie mit Sicherheit eintreten wird.
- F)Der angerichtete Schaden darf nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr stehen.
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Richtige Antworten: D) Die Abwehr richtet sich gegen die Sache oder das Tier, da von ihm die Gefahr ausgeht. und F) Der angerichtete Schaden darf nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr stehen.
Richtig sind: Beim Verteidigenden Notstand (§ 228 BGB) wehrst du die Gefahr direkt gegen die Sache oder das Tier ab, von dem sie ausgeht, zum Beispiel gegen den beißenden Hund. Gesetzlich verlangt wird eine Abwägung: Der Schaden darf nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr stehen. Der strengere Maßstab des Deutlich-Überwiegens gilt erst beim Angreifenden Notstand (§ 904 BGB).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er erlaubt den Eingriff in die Sache eines Unbeteiligten, sobald die Gefahr den Schaden deutlich überwiegt.
- Das beschreibt den Angreifenden Notstand nach § 904 BGB. Beim Verteidigenden Notstand richtet sich die Abwehr gegen die Gefahrenquelle selbst.
- Er verlangt einen rechtswidrigen Angriff, da sich Tiere und Sachen ebenfalls rechtswidrig verhalten.
- Ein Tier oder eine Sache kann sich nicht rechtswidrig verhalten. Anders als bei der Notwehr kommt es auf Rechtswidrigkeit nicht an.
- Er gilt nicht bei Tieren und Sachen, dafür bleibt allein der Angreifende Notstand.
- Der Verteidigende Notstand betrifft gerade Gefahren durch Tiere und Sachen. Gegen menschliche Angriffe wirkt die Notwehr.
- Es genügt eine Gefahr, die erst später droht, sofern sie mit Sicherheit eintreten wird.
- Die Gefahr muss gegenwärtig sein. Eine Gefahr, die sich erst in der Zukunft realisiert, genügt nicht.
§ 228 BGBIm Sachgebiet nachlesen →
Behandelt in diesen Lernthemen
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